Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- LAG Schleswig-Holstein
Streitwert, Kündigungsschutzklage, Betriebsübergang
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung des Streitwerts bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger; Voraussetzungen für eine einmalige bzw. zweimalige Bewertung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 613a; ArbGG § 12 Abs. 7; GVG § 42 Abs. 4
Einmalige Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und entsprechender Feststellungsklage gegen Betriebsnachfolger - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- docplayer.org (Leitsatz)
Streitwert bei Verknüpfung von Kündigungsschutzklage und Feststellungsklage nach Betriebsübergang, keine Addition
Verfahrensgang
- ArbG Elmshorn, 08.03.2004 - 2 Ca 1176d/03
- LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2005 - 1 Ta 85/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Köln, 16.12.1993 - 12 Ta 204/93
Streitwert: Kündigung - bisheriger und neuer Arbeitgeber
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2005 - 1 Ta 85/04
Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gem. § 42 Abs. 4 GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben (gegen LAG Köln, Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 -).Für eine zweifache Bewertung des Streitwertes spricht sich das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 - aus.
- BAG, 17.03.2003 - 2 AZB 21/02
Keine Rechtsbeschwerde in Wertfestsetzungsverfahren
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2005 - 1 Ta 85/04
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Bundesarbeitsgericht, Beschl. vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 -, AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 nF). - LAG Schleswig-Holstein, 14.11.2000 - 3 Ta 147/00
Vergleichswert bei Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 12.04.2005 - 1 Ta 85/04
So hat etwa das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 14.11.2000 - 3 Ta 147/00- den Gegenstandswert nur einmal festgesetzt, wenn der Kläger mit dem Betriebsübernehmer einen neuen Arbeitsvertrag schließt und die Kündigungsschutzklage gegen seinen bisherigen Arbeitgeber zurücknimmt .
- LAG Schleswig-Holstein, 28.07.2005 - 2 Ta 174/05
Streitwert, Kündigungsschutzklage, Feststellungsantrag, Betriebsübergang, …
Ziel des Rechtsstreits ist die Feststellung des Fortbestehens dieses Arbeitsverhältnisses, so dass lediglich ein Streitgegenstand vorliegt (Anschluss an LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 - LAG-Report 2005, 223).Es ist daher vorliegend in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.04.2005 (- 1 Ta 85/04 - LAG-Report 2005, 223) davon auszugehen, dass auch hier der Kläger das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses erstrebte.
- LAG Sachsen, 21.05.2012 - 4 Ta 90/12
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und …
Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gemäß § 42 III GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, so dass lediglich ein Streitgegenstand vorliegt (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 und gegen LAG Köln, Beschluss vom 01.06.1993 - 12 Ta 204/93).In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 - und vom 28.07.2005 - 2 Ta 174/05 - zitiert nach Juris - ist in der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation der Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nur einmal festzusetzen.